Corona-Konjunkturpaket
Am Mittwochabend des 03. Juni 2020 hat die große Koalition aus CDU/CSU und SPD ein Konjunkturpaket von 130 Milliarden Euro beschlossen, welches die deutsche Wirtschaft durch die Corona-Pandemie vor einer Rezession schützen soll.
Dieses Konjunkturpaket hat ebenfalls Auswirkungen auf das Steuerwesen. Im Folgenden sind die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst.
Bundesrat und Bundestag entscheiden darüber am 29.06.2020.
- Senkung der Mehrwertsteuer
Ab dem 01. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 wird der Mehrwertsteuersatz von 19% auf 16% und der ermäßigte Mehrwertsteuersatz (Waren des täglichen Bedarfs) von 7% auf 5% gesenkt. Eine Fristverlängerung sei laut dem bayrischen Ministerpräsidenten Markus Söder (CSU) nicht ausgeschlossen, dies sei jedoch von der wirtschaftlichen Entwicklung abhängig.
Für den Monat Juli wird es laut einem Entwurf eines BMF Schreibens eine Nichtbeanstandungsregel für unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer im B2B Bereich geben.
- Kinderbonus
Pro Kind erhält jede Familie einen einmaligen Bonus von 300 Euro zusätzlich zu dem Kindergeld.
Diese 300 Euro pro Kind sollen voraussichtlich in zwei oder drei Raten ausgezahlt werden. Die Leistung soll an das Kindergeld gekoppelt werden und bei der Einkommensteuer mit den Kinderfreibeträgen verrechnet werden (Günstigerprüfung).
Der Ausbildungsfreibetrag wird für 2020 und 2021 verdoppelt auf 4.000 Euro.
- steuerliche Entlastung für Firmen
Einführung einer degressiven Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25% Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021.
Betriebe können zudem aktuelle krisenbedingte Verluste des laufenden Jahres mit dem Gewinn des Vorjahres verrechnen per Verlustrücktrag. Dieser wird erweitert auf 5 Millionen bzw. 10 Millionen bei Zusammenveranlagung. Der Verlust soll bereits über die Bildung einer Corona Rücklage in der Steuererklärung 2019 geltend gemacht werden können. Diese Rücklage ist bis zum 31.12.2022 aufzulösen.
Um die Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen zu verbessern, wird das Körperschaftssteuerrecht modernisiert: u.a. durch ein Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften und die Anhebung des Ermäßigungsfaktors bei Einkünften aus Gewerbebetrieb auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags.
- Programm für Überbrückungshilfen
Zur Sicherung der Existenz insbesondere von kleinen und mittelständischen Unternehmen soll für Corona-bedingten Umsatzausfall eine Überbrückungshilfe für die Monate Juni bis August gewährt werden.
Die Überbrückungshilfe gilt branchenübergreifend, wobei den Besonderheiten der besonders betroffenen Branchen wie Hotel- und Gaststättengewerbe, Caterer, Kneipen, Clubs und Bars, als Sozialunternehmen geführte Übernachtungsstätten wie Jugendherbergen, Schullandheime, Träger von Jugendeinrichtungen des internationalen Jugendaustauschs, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Reisebüros, Profisportvereinen der unteren Ligen, Schaustellern, Unternehmen der Veranstaltungslogistik sowie Unternehmen im Bereich um Messeveranstaltungen angemessen Rechnung zu tragen ist.
Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind undderen Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate Novemberund Dezember 2019 heranzuziehen.
Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden.
Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen.
Geltendgemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten.
Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.
Quelle: Koalitionsentwurf vom 3.6.2020 zur Bekämpfung der Corona Folgen.